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Batterieverordnung

Hinweispflichten nach BattVO zur Entsorgung von Batterien

Gemäß § 12 Satz 1 Nr. 1-3 BattV (Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattVO) vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 658)) weisen wir als Verkäufer darauf hin, dass der Kunde als Endverbraucher zur Rückgabe gebrauchter Batterien gesetzlich verpflichtet ist. Batterien können nach Gebrauch beim Verkäufer oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückgegeben werden. Werden Batterien an den Verkäufer übersandt, ist das Paket ausreichend zu frankieren.

Das nachfolgende Symbol

bedeutet, dass es sich um schwermetallhaltige, schadstoffhaltige Batterien handelt, die nicht mit dem einfachen Haus- oder Gewerbeabfall entsorgt werden dürfen. Die unter dem Symbol befindlichen Abkürzungen bedeuten: „Cd“ (Cadmium), „Li“ (Lithium) / „Li-Ion“ (Lithium-Ionen), „Ni“ (Nickel), „Mh“ (Metallhydrid), „Pb“ (Blei), „Zi“ (Zink).